Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Bedingungen für Datenschutz-, IT- und KI-Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (B2B)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen zwischen Zero One IT, Inhaber Justin Tölke, Württemberger Straße 16, 76646 Bruchsal (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber.
(2) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge gleicher Art, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in folgenden Bereichen:
- Datenschutz: Übernahme des Amtes des externen Datenschutzbeauftragten (DSB) gemäß Art. 37 ff. DSGVO, Datenschutzberatung, Aufbau und Pflege von Datenschutzmanagementsystemen sowie Schulungen;
- IT-Beratung und IT-Dienstleistungen: Beratung, Konzeption, Einrichtung und Betreuung von IT-Infrastrukturen, insbesondere im Microsoft-365-Umfeld, sowie IT-Sicherheit;
- KI-Beratung: Beratung zum Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz, einschließlich datenschutz- und regulatorischer Bewertung.
(2) Der konkrete Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, dem Angebot oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung. Diese gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.
(3) Der Auftragnehmer schuldet, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, eine Dienstleistung, nicht einen bestimmten Erfolg. Eine bestimmte rechtliche, wirtschaftliche oder technische Wirkung wird nicht geschuldet.
(4) Die Beauftragung als externer Datenschutzbeauftragter setzt die schriftliche Benennung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber sowie deren Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde voraus. Die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des DSB nach Art. 38, 39 DSGVO bleiben unberührt.
§ 3 Vertragsschluss und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form kostenlos zur Verfügung und benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner.
(3) Verzögerungen und Mehraufwände, die auf einer nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen zu dessen Lasten. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
(4) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben verantwortlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierfür kein konkreter Anlass besteht.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung auf Basis eines Stundensatzes nach tatsächlichem Aufwand oder als monatliche Pauschale (Retainer).
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand wird jede angefangene Viertelstunde anteilig berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer weist die erbrachten Leistungen auf Verlangen in nachvollziehbarer Form nach.
(3) Bei Pauschalvergütung (Retainer) ist die Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Aufwand im Abrechnungszeitraum zu zahlen. Leistungen, die den vereinbarten Leistungsumfang überschreiten, werden gesondert nach Aufwand vergütet.
(4) Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Reisekosten, Auslagen und Fremdleistungen werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.
(6) Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 5 Leistungserbringung, Unterauftragnehmer und Termine
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stand von Wissenschaft und Technik.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Unterauftragnehmer einzusetzen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind § 9 dieser AGB sowie eine gesondert zu schließende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zu beachten.
(3) Angegebene Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
(4) Der Auftragnehmer ist in der zeitlichen und örtlichen Gestaltung der Leistungserbringung frei, soweit sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
§ 6 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Pflicht zur Leistung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie großflächige Ausfälle von Kommunikations- oder Energienetzen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Eintritt und voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt unverzüglich informieren.
(3) Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche wegen der durch höhere Gewalt bedingten Nicht- oder Schlechtleistung sind ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.
(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Absätzen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(6) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Datenschutzrechtliche Hinweise im Rahmen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter stellen keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar, sondern die gesetzlich vorgesehene Beratung und Überwachung nach Art. 39 DSGVO.
(7) Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der ihn treffenden datenschutz-, IT-sicherheits- und sonstigen regulatorischen Pflichten selbst verantwortlich; er ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Auftragnehmer schuldet insoweit Beratung und Unterstützung, nicht die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustands als Erfolg.
§ 8 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zu Vertragszwecken zu verwenden.
(2) Der Auftragnehmer wahrt über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit, insbesondere als Datenschutzbeauftragter, bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit gemäß Art. 38 Abs. 5 DSGVO.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter stellt regelmäßig keine Auftragsverarbeitung dar.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Die Nennung erfolgt ohne Offenlegung vertraulicher Inhalte.
§ 10 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) An den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Dokumentationen, Vorlagen) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke ein.
(2) An Werkzeugen, Vorlagen, Methoden und wiederverwendbaren Bausteinen, die der Auftragnehmer unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt hat oder entwickelt, verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere für allgemein einsetzbare Bestandteile des Datenschutzmanagementsystems.
§ 11 Abwerbeverbot
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer der jeweils anderen Partei, die mit der Durchführung des Vertrags befasst waren, gezielt abzuwerben oder anzustellen.
(2) Nicht erfasst sind allgemeine, nicht auf bestimmte Personen gerichtete Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen, die ohne gezielte Ansprache der jeweils anderen Partei erfolgen.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Einzelvertrag. Einzelaufträge ohne Laufzeitvereinbarung enden mit vollständiger Erbringung der Leistung.
(2) Dauerschuldverhältnisse (insbesondere DSB-Mandate und Retainer) können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die Abberufung des externen Datenschutzbeauftragten gelten die Beschränkungen des Art. 38 Abs. 3 DSGVO sowie des § 6 Abs. 4 i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.