ÜBEN
Weitere Praxisfälle.
Diese Fälle vertiefen den Grundkurs oder ersetzen bei Bedarf einen Pflichtfall. Sie zählen nicht zur Grundkursdauer.
FALL-08Vertiefungfiktivca. 2,1 Min.Stimmungsanalyse im Callcenter
Die Serviceleitung eines Energieversorgers erhält ein Angebot für ein Analysewerkzeug. Funktion 1 erkennt während des Telefonats aus der Stimme der Anrufenden, ob sie verärgert sind, und färbt die Anzeige rot, damit Beschäftigte deeskalieren können. Funktion 2 wertet zusätzlich die Stimme der Beschäftigten aus und erstellt für jede Person einen wöchentlichen „Freundlichkeitswert“ für die Teamleitung.
- Rolle
- Serviceleitung
- Systemfunktion
- Sprachanalyse mit Emotionserkennung aus Stimme
- Betroffene Daten
- Stimmaufnahmen von Anrufenden und Beschäftigten (biometrische Merkmale)
Welche Einordnung trifft zu?
Einfachauswahl – eine Antwort ist richtig.
- A. Beide Funktionen sind ohne Weiteres zulässig.
- B. Funktion 2 ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO verboten. Funktion 1 ist nicht nach dieser Vorschrift verboten, darf aber nur nach Prüfung eingesetzt werden: Emotionserkennung gilt als hochriskant, Betroffene sind zu informieren, und Datenschutz ist zu klären.
- C. Beide Funktionen sind verboten.
- D. Nur Funktion 1 ist verboten, weil Kundschaft besonders geschützt ist.
Auflösung & Begründung
Richtig: B
- A. Falsch. Funktion 2 leitet Emotionen von Beschäftigten am Arbeitsplatz aus biometrischen Daten ab.
- B. Richtig. So unterscheiden die Leitlinien der Kommission zwischen Beschäftigten und Kundschaft.
- C. Falsch. Die Emotionserkennung bei Kundschaft fällt nach Auffassung der Kommission nicht unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. f.
- D. Falsch. Das Verbot betrifft Arbeitsplatz und Bildungseinrichtungen.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. f verbietet KI-Systeme, die Emotionen am Arbeitsplatz ableiten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Die Kommission nennt die Überwachung der Emotionen von Callcenter-Beschäftigten ausdrücklich als verbotenes Beispiel, die Erkennung von Kundenemotionen dagegen nicht. Emotionserkennungssysteme, die nicht verboten sind, gelten nach Anhang III Nr. 1 Buchst. c als hochriskant (Pflichten ab 2. Dezember 2027), und Betreiber müssen Betroffene nach Art. 50 Abs. 3 informieren.
Verbleibender Prüfbedarf: Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Stimmdaten der Anrufenden sowie Beteiligung der Beschäftigtenvertretung prüfen.
Belege & Status · FALL-08
Rechtsstand 29.09.2026 · Keine Rechtsberatung · Offene Prüfpunkte
FALL-09Vertiefungfiktivca. 2,0 Min.Tonalität von Kunden-E-Mails
Ein IT-Dienstleister möchte eingehende Support-E-Mails automatisch nach Dringlichkeit und Tonalität (neutral, verärgert, sehr verärgert) sortieren lassen, damit verärgerte Kundschaft schneller eine Antwort bekommt. Ausgewertet wird nur der geschriebene Text der E-Mails. Die Ergebnisse sollen nicht zur Bewertung der Beschäftigten genutzt werden.
- Rolle
- Teamleitung Support
- Systemfunktion
- Textbasierte Stimmungs- und Dringlichkeitsanalyse
- Betroffene Daten
- Inhalte von Kunden-E-Mails (personenbezogen)
Welche Aussage ist zutreffend?
Einfachauswahl – eine Antwort ist richtig.
- A. Das ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO verboten.
- B. Nach Auffassung der Kommission fällt eine rein textbasierte Stimmungsanalyse nicht unter das Emotionserkennungsverbot. Weil personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist der Einsatz trotzdem über das Freigabeverfahren zu prüfen.
- C. Das ist ein Deepfake und muss gekennzeichnet werden.
- D. Es bedarf keinerlei Prüfung, weil die KI nur sortiert.
Auflösung & Begründung
Richtig: B
- A. Falsch. Das Verbot knüpft an biometrische Daten an; geschriebener Text ist kein biometrisches Datum.
- B. Richtig. Datenschutzrechtliche Fragen – Zweck, Rechtsgrundlage, Anbieter – bleiben bestehen.
- C. Falsch. Ein Deepfake ist ein erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt.
- D. Falsch. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem neuen Werkzeug ist prüfpflichtig.
Die Leitlinien der Kommission unterscheiden ausdrücklich: Die Ableitung von Emotionen aus geschriebenem Text ist keine Emotionserkennung im Sinne des Verbots, die Ableitung aus Tippverhalten, Mimik oder Stimme schon. Das Datenschutzrecht gilt unabhängig davon. Würde man die Ergebnisse später zur Bewertung von Beschäftigten nutzen, wäre das ein neuer Zweck mit neuem Prüfbedarf.
Verbleibender Prüfbedarf: Rechtsgrundlage und Zweckbindung der Verarbeitung klärt der Datenschutz.
Belege & Status · FALL-09
Rechtsstand 29.09.2026 · Keine Rechtsberatung · Offene Prüfpunkte
FALL-10Vertiefungfiktivca. 2,1 Min.Der Informationstext zu Energiepreisen
Das Marketing eines Energieversorgers lässt einen Blogartikel „Was die neuen gesetzlichen Regeln zu Energiepreisen für Ihren Haushalt bedeuten“ von einem KI-Werkzeug schreiben. Ein Werkstudent korrigiert Rechtschreibung und Zeichensetzung und veröffentlicht den Text auf der Website. Eine Faktenprüfung findet nicht statt; wer redaktionell verantwortlich ist, ist nicht festgelegt.
- Rolle
- Marketing (Werkstudent)
- Systemfunktion
- Generatives Textwerkzeug
- Betroffene Daten
- Keine personenbezogenen Daten; öffentlich veröffentlichter Informationstext
Was gilt nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO?
Einfachauswahl – eine Antwort ist richtig.
- A. Keine Pflicht, weil ein Mensch den Text korrigiert hat.
- B. Der Text informiert die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Das Unternehmen muss ihn als KI-generiert kennzeichnen – oder ihn inhaltlich prüfen lassen, einschließlich Faktenprüfung, und die redaktionelle Verantwortung klar zuordnen.
- C. Keine Pflicht, weil Werbetexte nie unter Art. 50 fallen.
- D. Der Text muss gelöscht werden, weil KI-Texte zu solchen Themen verboten sind.
Auflösung & Begründung
Richtig: B
- A. Falsch. Rechtschreibkorrektur ist nach Auffassung der Kommission keine ausreichende menschliche Prüfung.
- B. Richtig. Kennzeichnung oder echte inhaltliche Prüfung mit redaktioneller Verantwortung.
- C. Falsch. Es handelt sich nicht um eine bloße Produktbeschreibung, sondern um einen Informationstext zu gesetzlichen Regeln.
- D. Falsch. Solche Texte sind nicht verboten, aber offenlegungspflichtig, sofern keine Ausnahme greift.
Die Offenlegungspflicht für Texte greift, wenn ein KI-Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie entfällt nur, wenn der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Rein formale Prüfungen genügen nicht; eine Faktenprüfung gehört mindestens dazu.
Belege & Status · FALL-10
Rechtsstand 29.09.2026 · Keine Rechtsberatung · Offene Prüfpunkte
FALL-11Vertiefungfiktivca. 2,0 Min.Automatische Entscheidung über Ratenzahlungen
Die Vertriebsleitung eines Energieversorgers möchte ein Werkzeug einsetzen, das aus dem bisherigen Zahlungsverhalten von Privatkundinnen und -kunden einen Wert berechnet. Liegt der Wert unter einer Schwelle, soll eine Ratenzahlungsanfrage automatisch abgelehnt werden. Eine Person soll nur stichprobenartig kontrollieren.
- Rolle
- Vertriebsleitung
- Systemfunktion
- Scoring und automatisierte Entscheidung
- Betroffene Daten
- Zahlungsdaten natürlicher Personen
Wie ist das Vorhaben einzuordnen?
Einfachauswahl – eine Antwort ist richtig.
- A. Unproblematisch, weil stichprobenartig kontrolliert wird.
- B. Nicht ohne Prüfung starten: Eine ausschließlich automatisierte Ablehnung kann gegen Art. 22 DSGVO verstoßen; nach dem EuGH kann schon ein maßgeblicher Score eine automatisierte Entscheidung sein. Ob ein Hochrisiko-System nach Anhang III Nr. 5 Buchst. b vorliegt, ist zu prüfen.
- C. Verboten nach Art. 5 KI-VO als Social Scoring.
- D. Zulässig, sobald die Kundschaft in den AGB informiert wird.
Auflösung & Begründung
Beste vertretbare Entscheidung: B
- A. Falsch. Eine Stichprobe ändert nichts daran, dass die Einzelentscheidung automatisiert fällt.
- B. Beste vertretbare Einordnung. Das Vorhaben gehört ins Freigabeverfahren.
- C. Nicht belegt. Das Verbot des Social Scoring setzt u. a. eine Schlechterstellung in sachfremden Zusammenhängen oder eine ungerechtfertigte beziehungsweise unverhältnismäßige Schlechterstellung voraus; das ist hier ohne weitere Fakten nicht erkennbar.
- D. Falsch. Ein AGB-Hinweis ersetzt weder eine Rechtsgrundlage noch die Anforderungen des Art. 22 DSGVO.
Der EuGH hat entschieden, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts zur Zahlungsfähigkeit eine automatisierte Entscheidung sein kann, wenn ein Dritter maßgeblich darauf baut. Hier entscheidet das Unternehmen sogar selbst automatisiert. Ob eine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO greift und welche Schutzmaßnahmen nötig sind, ist zu prüfen. Kreditwürdigkeitsprüfungen natürlicher Personen sind ab 2. Dezember 2027 ein Hochrisiko-Bereich.
Verbleibender Prüfbedarf: Ob eine Entscheidung über Ratenzahlungen als Kreditwürdigkeitsprüfung im Sinne von Anhang III Nr. 5 Buchst. b gilt, ist rechtlich zu klären (REVIEW_REQUIRED). Ebenso die Anwendbarkeit einer Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO.
Belege & Status · FALL-11
Rechtsstand 29.09.2026 · Keine Rechtsberatung · Offene Prüfpunkte
FALL-12Vertiefungfiktivca. 2,0 Min.Der Schriftsatz in der Kanzlei
Svenja ist Rechtsanwaltsfachangestellte in einer Kanzlei (fiktiv). Sie soll einen Schriftsatzentwurf mit Namen, Anschrift und Gesundheitsangaben einer Mandantin ins Englische übersetzen. Für Übersetzungen hat die Kanzlei kein KI-Werkzeug freigegeben. Svenja überlegt, einen bekannten kostenlosen Online-Übersetzer mit KI zu nutzen, weil es schnell gehen muss.
- Rolle
- Rechtsanwaltsfachangestellte
- Systemfunktion
- Kostenloser Online-Übersetzungsdienst mit KI (nicht freigegeben)
- Betroffene Daten
- Mandatsgeheimnis, personenbezogene Daten, Gesundheitsdaten (besondere Kategorie)
Was ist richtig?
Einfachauswahl – eine Antwort ist richtig.
- A. Der Dienst ist bekannt, also unbedenklich.
- B. Nicht nutzen. Es geht um Berufsgeheimnisse, personenbezogene und besonders sensible Daten. Ohne ausdrückliche Regelung der Kanzlei gehört das in kein externes KI-Werkzeug; Svenja klärt die Übersetzung mit der verantwortlichen Anwältin.
- C. Nutzen, aber vorher die Namen schwärzen; die Gesundheitsangaben sind für die Übersetzung nötig.
- D. Nutzen, wenn der Dienst verspricht, Texte nicht zu speichern.
Auflösung & Begründung
Richtig: B
- A. Falsch. Bekanntheit ersetzt keine Freigabe und keine Prüfung.
- B. Richtig. Berufsgeheimnisträger unterliegen strengen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten.
- C. Falsch. Gesundheitsdaten bleiben besonders sensibel, und die Mandantin bleibt über den Kontext erkennbar.
- D. Falsch. Ein Werbeversprechen des Dienstes ersetzt keine vertragliche und rechtliche Prüfung durch die Kanzlei.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen ihre Beschäftigten entsprechend verpflichten; die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse durch Berufsgeheimnisträger ist strafbar. Hinzu kommen die Vorgaben der DSGVO für Gesundheitsdaten. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kanzlei externe Dienste einsetzen darf, muss die Kanzlei selbst klären.
Verbleibender Prüfbedarf: Die Voraussetzungen, unter denen Berufsgeheimnisträger externe Dienstleister einbinden dürfen, wurden für dieses Paket nicht ausgewertet (REVIEW_REQUIRED).
Belege & Status · FALL-12
Rechtsstand 29.09.2026 · Keine Rechtsberatung · Offene Prüfpunkte
LERNERFOLGSKONTROLLE
Abschlusstest & Nachweis.
15 Fragen · bestanden ab 12 von 15 Punkten (80 %).
Die Grenze von 12 von 15 Punkten (80 %) ist eine Produktentscheidung von Zero One IT, keine gesetzliche Vorgabe.
Je Frage gibt es einen Punkt. Bei Einfachauswahl zählt die richtige Antwort, bei Mehrfachauswahl nur die vollständig richtige Auswahl – ohne Teil- und ohne Minuspunkte. Wiederholungen sind unbegrenzt möglich, es gibt keine Sperr- und keine Zeitbegrenzung; geplant sind etwa 10 Minuten. Das Testset deckt alle zehn Lernziele ab.
Die Testfragen und ihre Lösungen sind auf dieser öffentlichen Seite bewusst nicht enthalten, damit die Lernerfolgskontrolle aussagekräftig bleibt. Zur Selbstkontrolle dienen die Verständnisfragen und Praxisfälle in den Modulen.
Nachweis
Nach bestandenem Test kann ein Abschlussnachweis ausgestellt werden. Er nennt Lernpfad, Schulungsversion, Rechtsstand und Abschlussdatum – keine Punktzahl.
ZERO ONE IT ACADEMY
Abschlussnachweis · KI-Kompetenz & AI Act
Verantwortungsvoller KI-Einsatz im Unternehmen
Teilnehmer · Unternehmen · Abgeschlossener Lernpfad · Schulungsversion · Abschlussdatum · Nachweis-ID · Lernerfolgskontrolle bestanden
„Dieser Nachweis dokumentiert den Abschluss der bezeichneten Schulung. Er ersetzt keine erforderliche systemspezifische Einweisung oder rechtliche Prüfung des betrieblichen KI-Einsatzes.“
Der Nachweis ist kein Zertifikat einer Behörde und keine Anerkennung als „KI-Beauftragte“ oder „KI-Experte“. Er belegt nicht, dass ein Unternehmen die KI-Verordnung einhält. Artikel 4 KI-VO verlangt kein Zertifikat. Diese Seite stellt keine Nachweise aus und erhebt keine Teilnehmerdaten.
QUELLEN
Quellen.
Alle Quellen wurden am 29.09.2026 geöffnet. Leitlinien und Informationsseiten von Behörden sind nicht verbindlich; verbindlich auslegen können nur Gerichte, letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union.
S01 · Geltendes Recht (geändert)
Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz) – Ursprungsfassung
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024; ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
veröffentlicht 12.07.2024 · abgerufen 29.09.2026
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj/deu
Deutsche Fassung über den Cellar des Amtsblatts abgerufen (EUR-Lex blockiert automatisierte Abrufe). Maßgeblich ist die geltende Fassung unter Berücksichtigung von S02 und S04.
S02 · Geltendes Recht
Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
ABl. L, 2026/1744, 24.7.2026; ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj
veröffentlicht 24.07.2026 · abgerufen 29.09.2026
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj?locale=de
Vollständig gelesen. Die Nummerierung der Änderungsbefehle ist im Amtsblatt an einer Stelle uneinheitlich („(4)“ statt „4.“); inhaltlich ohne Auswirkung.
S03 · Konsolidierter Text ohne Rechtswirkung
Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689, Stand 27.07.2026
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
CELEX 02024R1689-20260727
Stand 27.07.2026 · abgerufen 29.09.2026
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1689-20260727
Nur Arbeitshilfe. Der Text erklärt selbst, keine Rechtswirkung zu haben; verbindlich sind S01, S02 und S04. Die Kernstellen (Art. 4, Art. 113) wurden gegen S02 abgeglichen und stimmen überein.
S04 · Berichtigung
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1689 (deutsche Sprachfassung)
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
ABl. L, 2025/90802, 9.10.2025 (CELEX 32024R1689R(01))
veröffentlicht 09.10.2025 · abgerufen 29.09.2026
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/corrigendum/2025-10-09/oj
Korrigiert u. a. Art. 3 Nr. 40: „sofern es sich nicht um eine Nebenfunktion … handelt“. Weitere Berichtigungen R(02)–R(04) betreffen laut EUR-Lex nicht die deutsche Fassung.
S05 · Amtliche Metadaten
Dokumentinformationen zu CELEX 32024R1689 (Änderungen, Berichtigungen, anhängige Vorschläge, Vorabentscheidungsersuchen)
EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen)
CELEX 32024R1689 – Registerkarte „Document information“
abgerufen 29.09.2026
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1689
Metadaten bestätigen: Ersetzung von Art. 4 durch 32026R1744 mit Wirkung vom 27.07.2026. COM(2025) 1023 (Medizinprodukte, Anhang I) ist ein Vorschlag und kein geltendes Recht. Die aufgeführten Vorabentscheidungsersuchen sind anhängig; es wurden keine Urteile zum AI Act berücksichtigt.
S06 · Geltendes Recht
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1
veröffentlicht 04.05.2016 · abgerufen 29.09.2026
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu
Nur die in dieser Schulung verwendeten Artikel wurden gezielt abgeglichen.
S07 · Geltendes Recht
Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz – KI-MIG)
Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz)
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28.07.2026 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/223/VO.html)
veröffentlicht 28.07.2026 · abgerufen 29.09.2026
https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/
Quellenkonflikt dokumentiert: Die Gesetzgebungsseite des BMDS (S26) nennt „BGBl. 2026 I Nr. 233“, verlinkt aber auf Nr. 223. Die Verkündungsplattform bestätigt Nr. 223; unter Nr. 233 ist eine andere Verordnung vom 12.08.2026 verkündet.
S08 · Geltendes Recht
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Bundesrepublik Deutschland
Neufassung vom 25.9.2001 (BGBl. I S. 2518)
Stand 19.07.2024 · abgerufen 29.09.2026
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/
Gilt nur für Betriebe mit Betriebsrat; ob ein Betriebsrat besteht, ist betrieblich zu klären.
S12 · Geltendes Recht
Kunsturhebergesetz (KUG) – § 22 Recht am eigenen Bild
Bundesrepublik Deutschland
§ 22 KUG
abgerufen 29.09.2026
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Das Verhältnis zur DSGVO bei der Verarbeitung von Bildnissen ist umstritten; in der Schulung nur als Hinweis auf Einwilligungserfordernisse verwendet.
S13 · Geltendes Recht
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – § 43a Grundpflichten
Bundesrepublik Deutschland
§ 43a BRAO
abgerufen 29.09.2026
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html
Nur als Beispiel für eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht; Voraussetzungen für die Einbindung externer Dienstleister wurden nicht geprüft.
S14 · Geltendes Recht
Strafgesetzbuch (StGB) – § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
Bundesrepublik Deutschland
§ 203 StGB
abgerufen 29.09.2026
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
Nur Abs. 1 (Adressatenkreis) verwendet. Die Absätze zur Offenbarung gegenüber mitwirkenden Personen wurden nicht ausgewertet – daher keine Aussage zur Zulässigkeit externer KI-Dienste in Berufsgeheimnisträgerbetrieben.
S15 · Rechtsprechung
Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. (Scoring), C‑634/21
Gerichtshof der Europäischen Union
C‑634/21, EU:C:2023:957
veröffentlicht 07.12.2023 · abgerufen 29.09.2026
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0634
Nur der Tenor wird zitiert. ECLI aus der Zitierung im Urteil C‑203/22 (S16) übernommen.
S17 · Behördliche Auslegungshilfe (unverbindlich)
AI Literacy – Questions & Answers
Europäische Kommission (KI-Büro)
Stand 27.07.2026 · abgerufen 29.09.2026
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/ai-literacy-questions-answers
Seite ist in sich uneinheitlich: Einleitungssatz spricht noch vom „sufficient level“ der alten Fassung; Beginn der Aufsicht einmal „3 August 2026“, einmal „2 August 2026“; Inkrafttreten der Änderung „mid-July 2026“ (tatsächlich 27.07.2026). Nur die mit S02 vereinbaren Aussagen werden verwendet.
S24 · Behördliche Information (unverbindlich)
KI-Service Desk – Startseite
Bundesnetzagentur
abgerufen 29.09.2026
https://www.bundesnetzagentur.de/ki
VERALTET in einem Punkt: „gelten vollständig ab August 2027“ widerspricht Art. 113 Abs. 3 Buchst. c i. d. F. der VO 2026/1744 (Hochrisiko nach Anhang I erst ab 02.08.2028). Nicht als Beleg für Fristen verwenden.
S25 · Behördliche Information (unverbindlich)
Pressemitteilung: Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung
Bundesnetzagentur
veröffentlicht 29.07.2026 · abgerufen 29.09.2026
https://www.bundesnetzagentur.de/1112336
S27 · Behördliche Auslegungshilfe (unverbindlich)
Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz
Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK)
veröffentlicht 06.05.2024 · abgerufen 29.09.2026
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf
Die Orientierungshilfe stammt aus der Zeit vor dem Anwendungsbeginn der KI-VO. Ihre datenschutzrechtlichen Aussagen bleiben verwendbar; KI-VO-bezogene Passagen werden nicht verwendet. Weitere DSK-Orientierungshilfen (TOM, Juni 2025; RAG, Oktober 2025) wurden heruntergeladen, aber nicht ausgewertet.
S31 · Behördliche Information (unverbindlich)
AI Act Service Desk
Europäische Kommission
abgerufen 29.09.2026
https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/
Nur als Rechercheeinstieg. Einzelne Artikelansichten können noch nicht an das Änderungsrecht angepasst sein; daher wird aus dem Service Desk keine Aussage belegt.
S32 · Gesetzgebungsvorschlag – kein geltendes Recht
Vorschlag COM(2025) 1023 final zur Änderung u. a. der Verordnung (EU) 2024/1689 (Anhang I, Medizinprodukte)
Europäische Kommission
COM(2025) 1023 final; Verfahren 2025/0404/COD
veröffentlicht 16.12.2025 · abgerufen 29.09.2026
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52025PC1023
Anhängiger Vorschlag; kein geltendes Recht. Für diese Schulung ohne Auswirkung.